Jahrbuch für Recht und Ethik
Annual Review of Law and Ethics

Volume 14 (2006)


Jan C. Joerden: Argumente für ein (strafrechtliches) Verbot des reproduktiven Klonens - und wie weit sie tragen. Zugleich ein Beitrag zur Trennung von (Straf-)Recht und Moral


Abstract - Zusammenfassung

Die Überlegungen des obigen Beitrags führen zu folgenden sechs Thesen: (1) Ohne den Nachweis eines plausiblen Rechtsgüterschutzes lässt sich ein strafrechtliches Verbot nicht rechtfertigen. Dabei steht im Vordergrund der Schutz von Individualrechtsgütern; Allgemeinrechtsgüter sind nur dann schützenswert, wenn gezeigt werden kann, dass dadurch (indirekt) Individualrechtsgüter geschützt werden. (2) Individualrechtsgüter des Originals werden beim Klonen nicht beeinträchtigt, sofern das Original dem Klonvorgang zustimmt. (3) Individualrechtsgüter des entstehenden Klons werden ebenfalls nicht beeinträchtigt, weil seine Rechtsgüter ohne das Klonen gar nicht erst entstanden wären und der Klon in aller Regel seine Existenz der Nicht-Existenz vorziehen wird. Anders ist dies nur, wenn im Extremfall der Klon so schwer geschädigt zur Welt käme, dass ein Fall gegeben ist, in dem über Sterbehilfe nachzudenken wäre. (4) Daher ist der Einsatz der Technik des Klonens zumindest so lange zu verbieten, bis eine sichere Technik zur Verfügung steht. Diese Überlegung liefert allerdings nur eine relative (temporäre) Begründung für ein Verbot des Klonens, und keine absolute. (5) Auch die Einbeziehung von Interessen der Gesellschaft (der Schutz von Allgemeinrechtsgütern) führt zu keiner anderen Bewertung. (6) Auf ein bestimmtes Menschenbild oder auf eine bestimmte moralische Weltanschauung gegründete Argumente für ein Klonverbot schließlich sind im weltanschauungspluralen Staat nicht geeignet, ein strafrechtliches Verbot zu begründen.


07.05.2007

Table of Contents Volume 14 (2006)